Gehweg
Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.
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Wenn du das Zeichen siehst
Zeichen 239 kennzeichnet einen Gehweg, der grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad darfst du ihn nicht benutzen, sofern dies nicht durch ein Zusatzzeichen erlaubt oder durch eine gesetzliche Ausnahme gestattet ist. Bei freigegebenem Fahrzeugverkehr gilt Schrittgeschwindigkeit; Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Regeln
- Anderer als Fußgängerverkehr darf den gekennzeichneten Gehweg grundsätzlich nicht benutzen.
- Ist beispielsweise Radverkehr durch ein Zusatzzeichen zugelassen, besteht für Radfahrer in der Regel nur ein Benutzungsrecht und keine Benutzungspflicht.
- Zugelassener Fahrverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
- Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr warten.
- Kraftfahrzeuge dürfen den Gehweg ohne besondere Erlaubnis auch nicht zum Fahren oder Parken benutzen.
Tipps
- Achte auf Zusatzzeichen unter Zeichen 239, etwa „Radverkehr frei“; sie bestimmen, ob eine weitere Verkehrsart den Gehweg benutzen darf.
- Rechne beim Überqueren des Gehwegs, etwa an einer Grundstücksausfahrt, jederzeit mit Fußgängern und gewähre ihnen Vorrang.
- Wenn du den Gehweg mit einer ausdrücklichen Freigabe befahren darfst, halte deutlichen Abstand und fahre höchstens Schrittgeschwindigkeit.
- Verwechsle das Fußgängersymbol nicht mit Zeichen 237 „Radweg“ oder Zeichen 238 „Reitweg“.
Häufige Missverständnisse
- Ein Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ wird fälschlich als Radwegbenutzungspflicht verstanden. Es erlaubt die Nutzung lediglich; Radfahrer dürfen grundsätzlich auch die Fahrbahn benutzen.
- Manche Fahrschüler glauben, auf einem freigegebenen Gehweg genüge langsames Radfahren. Vorgeschrieben ist jedoch Schrittgeschwindigkeit, und nötigenfalls muss gewartet werden.
- Das kurze Befahren oder Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg wird für erlaubt gehalten. Ohne ausdrückliche Regelung ist auch das grundsätzlich unzulässig.
Prüfungstipp
In Prüfungsfragen steht unter Zeichen 239 häufig das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“. Die typische Falle: Der Radverkehr darf den Gehweg dann benutzen, muss es aber grundsätzlich nicht; bei der Nutzung gelten Schrittgeschwindigkeit und uneingeschränkte Rücksichtnahme auf Fußgänger.
Wusstest du schon
Nach der StVO wird Zeichen 239 nur dort aufgestellt, wo eine Klarstellung erforderlich ist. Es kennzeichnet also ausdrücklich einen Gehweg, obwohl Gehwege häufig bereits durch ihre bauliche Gestaltung erkennbar sind.
Häufige Fragen
Darf ich mit dem Fahrrad auf einem mit Zeichen 239 gekennzeichneten Gehweg fahren?
Grundsätzlich nein. Eine Nutzung ist insbesondere bei einem Zusatzzeichen wie „Radverkehr frei“ oder aufgrund der gesetzlichen Sonderregeln für radfahrende Kinder zulässig.
Welche Geschwindigkeit gilt bei einer Freigabe für Radverkehr?
Auf dem freigegebenen Gehweg darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden; wenn nötig, muss der Radverkehr warten.
Muss ich einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ benutzen?
Nein, das Zusatzzeichen begründet grundsätzlich keine Radwegbenutzungspflicht. Radfahrer dürfen wählen, ob sie den freigegebenen Gehweg unter den besonderen Rücksichtspflichten nutzen oder auf der Fahrbahn fahren.
Dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf diesem Gehweg fahren?
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen grundsätzlich den Gehweg benutzen, soweit kein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist, der benutzt werden darf. Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.
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